Prüfungen

 Abweichende Prüfungsmethode

UG02 § 59 (1) 12

Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

 

Satzung § 11

Wird dem Antrag von Studierenden, die eine länger dauernde Behinderung nachweisen, auf eine abweichende Prüfungsmethode (§ 59 Abs. 1 Z 12 Universitätsgesetz 2002) nicht unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission stattgegeben, hat die oder der Studienpräses nach Anhörung der oder des Studierenden und der Prüferin oder des Prüfers vor der Prüfung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind. Die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter hat eine entsprechend modifizierte Durchführung der Prüfung zu veranlassen.

Zudem regelt die Satzung der Universität Wien die Gleichstellung von Personen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung.

 Prüfungen in Form eines einzigen Prüfungsvorganges

Anmelden/Abmelden zur Prüfung

Satzung §6 (5)

Studierende, die zu einer Prüfung nach Abs.1 nicht erschienen sind und sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben oder keinen triftigen Grund für die unterlassene Abmeldung glaubhaft machen können, werden nicht beurteilt. Sie sind von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter für den nächsten Prüfungstermin von der Anmeldung zu derselben Prüfung zu sperren.

 

Prüfungsabbruch

Satzung §6 (6)

Studierende, die eine Prüfung nach Abs.1 aus einem wichtigen Grund abbrechen, werden nicht beurteilt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Prüferin oder den Prüfer bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bejaht wird. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

 Prüfungsimmanente LVen

Prüfungsimmanente LVen stellen einen Prüfungsvorgang im Gesamten dar

Satzung § 10 (1)

Die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung stellt einen Prüfungsvorgang dar, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet.

 

Anwesenheit

Satzung § 10 (2)

Eine Regelung über das Ausmaß der Anwesenheitspflicht darf von den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung als Mindestanforderung an die Studierenden für eine positive Beurteilung festgelegt werden. Machen die Studierenden glaubhaft, dass sie aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen können, so können sie von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung für einzelne Termine von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.

 

Nachträgliche Abmeldung einer pi-LV aus wichtigem Grund

Satzung §10 (6)

Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter abgemeldet. Die freiwerdenden Plätze werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Abs. 5 vergeben. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben (Abs. 5) oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen.

Studierende, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der gesamten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung glaubhaft machen, sind nicht zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht wegen Offensichtlichkeit unmittelbar durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter bejaht, hat die bzw. der Studienpräses auf Antrag der Studierenden mit Bescheid festzustellen, ob ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Antrag ist unverzüglich, längstens binnen vierzehn Tagen ab dem Abbruch einzubringen.

 

Nachreichen schriftlicher Arbeiten

Satzung §10 (4)

Die Leiterin oder der Leiter der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ist berechtigt, das Nachreichen eines schriftlichen Beitrages bei Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis zum folgenden 30. April, bei Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis zum folgenden 30. September zu gestatten. Bei Blocklehrveranstaltungen, die ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit stattfinden, beträgt diese Frist maximal drei Monate, beginnend mit der letzten Lehrveranstaltungseinheit.