"Urheberrecht"
Vervielfältigung und Darstellung in geeigneter Form
UrhG § 42d (1)
Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
- "Urheberrechtsgesetz"
- Informationen zur Umsetzung in der Lehre (Audio/Video) (folgt in Kürze)
- Informationen zur Umsetzung in der Lehre (LV-Unterlagen) (folgt in Kürze)
- CTL - Center for Teaching and Learning
- Rechtsfragen zu e-Learning beim Bundesministerium