Curricula
Modifiziertes Curriculum
UG02 § 58 (11)
Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Anmerkung
Ein Individuelles Studium kann von jedem/jeder Studierenden beantragt werden, aber ein Modifiziertes Curriculum wird auf Grundlage einer Beeinträchtigung modifiziert.